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Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein · Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

§ 17 Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein Artikel 17

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Personen, die zu Arbeiten und Massnahmen nach diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen zu überschreiten. Sie haben ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, mit sich zu führen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-11-01