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Europäisches Übereinkommen zur friedlich · Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

§ 13 Europäisches Übereinkommen zur friedlichArtikel 13

KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Vergleichsverfahren

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Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden die Beschlüsse der Besonderen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefaßt; außer in Verfahrensfragen ist die Kommission nur dann beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.