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Europäisches Übereinkommen zur friedlich · Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

§ 14 Europäisches Übereinkommen zur friedlichArtikel 14

KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Vergleichsverfahren

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Die Parteien erleichtern die Arbeiten der Besonderen Vergleichskommission und lassen ihr insbesondere in größtmöglichem Ausmaße alle sachdienlichen Urkunden und Auskünfte zukommen. Sie werden alle ihnen zu Gebot stehenden Mittel einsetzen, um in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend ihren Rechtsvorschriften der Vergleichskommission die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheins zu ermöglichen.