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11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 21 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

III. Ermittlung der Entschädigung. römisch drei. Ermittlung der Entschädigung.

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Dem nach den Bestimmungen des § 20 ermittelten Gebäudewert ist für Gebäude in den in der Anlage 5 genannten Städten und Gemeinden der in dieser Anlage angegebene Hundertsatz zuzuzählen.