11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
§ 21 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
III. Ermittlung der Entschädigung. römisch drei. Ermittlung der Entschädigung.
Dem nach den Bestimmungen des § 20 ermittelten Gebäudewert ist für Gebäude in den in der Anlage 5 genannten Städten und Gemeinden der in dieser Anlage angegebene Hundertsatz zuzuzählen.