§ 17 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinArtikel 17
KAPITEL IV KAPITEL römisch vier Gemischte Kommission
Die Gemischte Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze (Artikel 1) von sich aus zu ändern.
KAPITEL IV KAPITEL römisch vier Gemischte Kommission
Die Gemischte Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze (Artikel 1) von sich aus zu ändern.