Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemein · Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

§ 18 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinArtikel 18

KAPITEL IV KAPITEL römisch vier Gemischte Kommission

In forceOfficial text

Werden an der Raab, Pinka, Strem und Lafnitz oder durch Bauarbeiten an der Staatsgrenze, insbesondere durch Regulierung von Wasserläufen oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen, Grenzzeichen beschädigt, zerstört oder entfernt, so kann die Gemischte Kommission hinsichtlich der Bereitstellung der erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) von der Bestimmung des Artikels 9 Absatz 2 abweichende Anordnungen treffen.