Übereinkommen über die politischen Recht · Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
§ 10 Übereinkommen über die politischen Recht
ARTIKEL X ARTIKEL römisch zehn
Verfassungsbestimmung
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel IV Absatz 1 dieses Übereinkommens erwähnten Nichtmitgliedsstaaten über folgende Angelegenheiten Mitteilung:
a) Unterzeichnungen und Empfang der Ratifikationsurkunden gemäß Artikel IV,
b) Empfang der Beitrittsurkunden gemäß Artikel V,
c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel VI in Kraft tritt,
d) Empfang der Mitteilungen und Notifikationen gemäß Artikel VII,
e) Empfang der Notifikationen der Kündigung gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII Absatz 1,
f) das Erlöschen gemäß Artikel VIII Absatz 2.