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Übereinkommen über die politischen Recht · Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau

§ 9 Übereinkommen über die politischen Recht

ARTIKEL IX ARTIKEL römisch neun

In forceOfficial text

Verfassungsbestimmung

Alle Streitigkeiten, die zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien entstehen und die die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betreffen und nicht im Verhandlungsweg geregelt werden können, werden über Wunsch einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet, sofern sich die betroffenen Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Regelung einigen.