Übereinkommen über die politischen Recht · Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
§ 9 Übereinkommen über die politischen Recht
ARTIKEL IX ARTIKEL römisch neun
Verfassungsbestimmung
Alle Streitigkeiten, die zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien entstehen und die die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betreffen und nicht im Verhandlungsweg geregelt werden können, werden über Wunsch einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet, sofern sich die betroffenen Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Regelung einigen.