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IAKW-Finanzierungsgesetz · IAKW-Finanzierungsgesetz

§ 5 IAKW-Finanzierungsgesetz

A. Internationales Amtssitzzentrum

In forceOfficial text

(1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im § 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt.

(2) Diese Befreiungen gelten auch, wenn die Aktiengesellschaft gemäß § 1 zur Erfüllung der Aufgaben der in § 6 bezeichneten Aktiengesellschaften gemäß § 6 Abs. 2 tätig wird.