IAKW-Finanzierungsgesetz · IAKW-Finanzierungsgesetz
§ 6 IAKW-Finanzierungsgesetz
B. Österreichisches Konferenzzentrum
(1) Der Bund hat mit 1. Juli 1985 die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, den Betrieb sowie unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 2 die Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums an eine gesonderte Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut Österreichisches Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Die Aktiengesellschaft ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 der Aktiengesellschaft gemäß § 1 zu bedienen.
Amendment history
- In Kraft seit 2017-04-25