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Staatsgrenzgesetz · Staatsgrenzgesetz

§ 25 Staatsgrenzgesetz

In forceOfficial text

Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-01-01