Staatsgrenzgesetz · Staatsgrenzgesetz
§ 25 Staatsgrenzgesetz
Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.
История изменений
- In Kraft seit 2002-01-01