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Abkommen über den Amtssitz der Organisat · Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

§ 16 Abkommen über den Amtssitz der OrganisatArtikel 16

In forceOfficial text

Jeder von der OPEC eingerichtete oder unter ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag der OPEC Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für die OPEC selbst.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-09-28