§ 17 Abkommen über den Amtssitz der OrganisatArtikel 17
Die OPEC ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der OPEC werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören.
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- In Kraft seit 2010-09-28