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Abkommen über den Amtssitz der Organisat · Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

§ 17 Abkommen über den Amtssitz der OrganisatArtikel 17

In forceOfficial text

Die OPEC ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der OPEC werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-09-28