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GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975

§ 89 GOG§ 89 Paragraph 89

XIII. Anfragen römisch dreizehn. Anfragen

In forceOfficial text

(1) Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, an den Präsidenten des Nationalrates und an die Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten.

(2) Der Befragte hat schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.