GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 89 GOG§ 89 Paragraph 89
XIII. Anfragen römisch dreizehn. Anfragen
(1) Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, an den Präsidenten des Nationalrates und an die Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten.
(2) Der Befragte hat schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.