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Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte

§ 14 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

In forceOfficial text

Dem Bund fallen als heimfällig zu:

1. Anteile an Vermögenswerten, die nicht innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 9 Abs. 1) beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter angemeldet worden sind;

2. Anteile an Vermögenswerten, hinsichtlich welcher die Feststellung der Eigentumsrechte (§ 13) rechtskräftig abgewiesen worden ist;

3. Überschüsse, die sich im Zusammenhang mit der Ermittlung von Eigentumsrechten an Genossenschaften ergeben, wenn der Miteigentumsanteil in festen Beträgen festzustellen ist (§ 13 Abs. 2).