Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte
§ 8 Erfassung bestimmter Vermögenswerte
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei
(1) Das Gericht hat nach Eröffnung des Feststellungsverfahrens einen Verwalter zu bestellen. Auf den Verwalter sind die §§ 80 bis 86, 125 und 126 der Insolvenzordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) In Verfahren, die nach § 6 Abs. 2 Z 5 verbunden werden, ist dieselbe Person zum Verwalter zu bestellen, sofern dem nicht triftige Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch für alle Vermögenswerte, deren Wert je 5 000 S nicht übersteigt.
(3) Wer in einer im § 3 Abs. 1 genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht, hat diese vorbehaltlich eines Rechtes zur Innehabung der Vermögenswerte dem nach Abs. 1 bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich zu übergeben, auch dann, wenn das Recht zur Innehabung auf Eigentumsrechte gegründet wird. Ein Recht zur Innehabung erlischt, wenn es nicht wie ein Gläubigeranspruch geltend gemacht wird (§§ 14 und 15).
(4) Die öffentliche Verwaltung ist von Amts wegen aufzuheben, sobald der öffentliche Verwalter die verwalteten Vermögenswerte dem nach Abs. 1 bestellten Verwalter übergeben hat.
Amendment history
- In Kraft seit 2010-07-01
Refers to
- Erfassung bestimmter Vermögenswerte Art. 125
- Erfassung bestimmter Vermögenswerte Art. 126
- Erfassung bestimmter Vermögenswerte § 14
- Erfassung bestimmter Vermögenswerte § 15
- Erfassung bestimmter Vermögenswerte § 3
- Erfassung bestimmter Vermögenswerte § 6
- Erfassung bestimmter Vermögenswerte Art. 80
- Erfassung bestimmter Vermögenswerte Art. 86