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Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte

§ 17 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

In forceOfficial text

(1) Aus den Vermögenswerten sind vorerst die Kosten der Anmeldung, Feststellung und Abwicklung zu berichtigen.

(2) Als Anmeldungs-, Feststellungs- und Abwicklungskosten gelten alle Kosten, die unter sinngemäßer Anwendung des § 46 der Insolvenzordnung als Masseforderungen anzusehen sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-07-01