Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte
§ 17 Erfassung bestimmter Vermögenswerte
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei
(1) Aus den Vermögenswerten sind vorerst die Kosten der Anmeldung, Feststellung und Abwicklung zu berichtigen.
(2) Als Anmeldungs-, Feststellungs- und Abwicklungskosten gelten alle Kosten, die unter sinngemäßer Anwendung des § 46 der Insolvenzordnung als Masseforderungen anzusehen sind.
История изменений
- In Kraft seit 2010-07-01
Ссылается на
- Erfassung bestimmter Vermögenswerte ст. 46