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Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte

§ 4 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

In forceOfficial text

(1) Die Anmeldung hat den Namen und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Vermögenswerte und den Namen und die Anschrift der ausländischen juristischen Person zu enthalten (§ 2).

(2) Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die im § 3 genannten Personen alle zur Erfassung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.