Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte

§ 5 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

In forceOfficial text

Das Bundesministerium für Finanzen darf demjenigen, der ein Recht an Vermögenswerten bescheinigt, für die ein Antrag zur Feststellung der Eigentümer und Gläubiger (§ 7) nicht gestellt worden ist, Auskünfte über Anmeldungen nicht unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit verweigern.