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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

§ 26 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 26

In forceOfficial text

(1) Der Konsul ist in gleicher Weise von der Zollkontrolle und den bei der Ein- oder Ausfuhr auferlegten Zöllen und Abgaben befreit wie ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates.

(2) Der Konsularangestellte genießt in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden, die gleichen Befreiungen wie die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates.