Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

§ 27 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 27

In forceOfficial text

Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,

1. die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalls verboten war, zu gestatten und

2. von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats in diesem Staat aufgehalten hat, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.