Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 63 Wiener Übereinkommen über das Recht der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen
Artikel 63
Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen Parteien eines Vertrags läßt die zwischen ihnen durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen unberührt, es sei denn, das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ist für die Anwendung des Vertrags unerläßlich.