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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

§ 36 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 36

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Die Regierung der Französischen Republik notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten dieses Abkommens sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro:

a) das Inkrafttreten der Änderungen gemäß Artikel 33;

b) die Beitritte gemäß Artikel 35;

c) die Kündigungen gemäß Artikel 37;

d) die in Anwendung des Artikels 34 Absatz 5 gemachten Vorbehalte;

e) das etwaige Außerkrafttreten des Abkommens.