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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

§ 37 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 37

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

1. Jede vertragschließende Partei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie dies der Regierung der Französischen Republik schriftlich notifiziert.

2. Diese Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhaltes dieser Notifikation wirksam.

3. Dieses Abkommen läuft ab, wenn sich infolge von Kündigungen die Zahl der vertragschließenden Parteien auf weniger als sieben verringert.

Vorbehaltlich jeder Vereinbarung, die zwischen den vertragschließenden Parteien bezüglich der Auflösung des Büros getroffen werden könnte, ist der Generalsekretär mit den Angelegenheiten der Liquidation betraut. Die Aktiva werden zwischen den vertragschließenden Parteien anteilsmäßig nach den Beiträgen, die sie seit ihrer Mitgliedschaft zu diesem Abkommen eingezahlt haben, aufgeteilt. Bestehen Passiva, so werden sie von diesen Parteien anteilsmäßig nach den für das laufende Finanzjahr festgelegten Beiträgen übernommen.

Geschehen zu Paris, am 30. November 1972.

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