VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 19 VwGGGeschäftsordnung
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Das Nähere über die Führung der Geschäfte enthält die Geschäftsordnung, die der Verwaltungsgerichtshof in der Vollversammlung selbst beschließt. Sie ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.