Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für · Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien
§ 6b Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
(1) In Wien wird das Bezirksgericht Meidling errichtet.
(2) Das Bezirksgericht Meidling ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.