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Verteilungsgesetz DDR · Verteilungsgesetz DDR

§ 16 Verteilungsgesetz DDR

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT

In forceOfficial text

Zum sonstigen Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nur, insoweit sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind:

1. Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen aller Art, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;

2. auf Reichsmark lautende Spareinlagen, Bankguthaben und sonstige laufende Guthaben;

3. bewegliche körperliche Gegenstände.