Verteilungsgesetz DDR · Verteilungsgesetz DDR
§ 16 Verteilungsgesetz DDR
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT
Zum sonstigen Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nur, insoweit sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind:
1. Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen aller Art, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
2. auf Reichsmark lautende Spareinlagen, Bankguthaben und sonstige laufende Guthaben;
3. bewegliche körperliche Gegenstände.