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Verteilungsgesetz DDR · Verteilungsgesetz DDR

§ 28 Verteilungsgesetz DDR

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT

In forceOfficial text

(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat der jeweils zuständige Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission entsprechend der Verteilungsquote die Höhe der Entschädigung festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung gemäß Abs. 1 an die Finanzlandesdirektion.