Verteilungsgesetz DDR · Verteilungsgesetz DDR
§ 30 Verteilungsgesetz DDRWeitere Bestimmungen
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT
(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.