Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bun · Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)
§ 6 Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (BunArtikel IV Artikel römisch vier
Das Land trägt die Kosten für den mit der beruflichen Bildung der Zeitsoldaten verbundenen Sachaufwand und die Kosten der Beförderung der Zeitsoldaten bei Dienstreisen. Die übrigen Kosten für die berufliche Bildung der Zeitsoldaten beim Land trägt der Bund.