Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration
§ 16 Satzung der Internationalen Organisation
Artikel 16
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder lässt sich durch einen stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
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- In Kraft seit 2020-10-28