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Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration

§ 17 Satzung der Internationalen Organisation

Artikel 17

In forceOfficial text

Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahrs legt der Generaldirektor dem Rat einen Bericht über die Arbeit der Organisation vor; darin wird die Tätigkeit der Organisation während des abgelaufenen Jahres ausführlich dargelegt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-11-21