Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration
§ 17 Satzung der Internationalen Organisation
Artikel 17
Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahrs legt der Generaldirektor dem Rat einen Bericht über die Arbeit der Organisation vor; darin wird die Tätigkeit der Organisation während des abgelaufenen Jahres ausführlich dargelegt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2013-11-21