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NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992

§ 122 NRWOSchriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

VIII. HAUPTSTÜCK römisch acht. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-07-12