NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 122 NRWOSchriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
VIII. HAUPTSTÜCK römisch acht. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.
(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-07-12