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Einsparung von Energie (Bund – Länder) · Einsparung von Energie (Bund – Länder)

§ 11 Einsparung von Energie (Bund – Länder)Aufteilung von Energiekosten

Artikel 11

In forceOfficial text

Sofern in Gebäuden mit gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen taugliche Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die Energiekosten der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.