Einsparung von Energie (Bund – Länder) · Einsparung von Energie (Bund – Länder)
§ 11 Einsparung von Energie (Bund – Länder)Aufteilung von Energiekosten
Artikel 11
Sofern in Gebäuden mit gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen taugliche Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die Energiekosten der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.