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Errichtung und Erhaltung eines Nationalp · Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)

§ 12 Errichtung und Erhaltung eines Nationalp

Überprüfung der Leistungen

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Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen (Artikel V und VI) einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.