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DSG · Datenschutzgesetz

§ 38 DSGRechtmäßigkeit der Verarbeitung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-05-25