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DSG · Datenschutzgesetz

§ 57 DSGBenennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

In forceOfficial text

(1) Jeder Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 37 Abs. 5 und 7 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gerichte sind im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. § 5 gilt im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Hauptstücks sinngemäß.

(2) Für die Stellung des Datenschutzbeauftragten gilt Art. 38 DSGVO.

(3) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen die in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstücks.

(4) Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Datenschutzbehörde mitzuteilen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-05-25