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PNR-G · PNR-Gesetz

§ 8 PNR-GDatenschutzbeauftragter

In forceOfficial text

Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Verarbeitungsvorgänge in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung obliegt einem weisungsfreien Datenschutzbeauftragten (§§ 5 und 57 DSG) beim Bundesminister für Inneres. Der Datenschutzbeauftragte ist von der Aufhebung der Depersonalisierung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 sowie von jeder Übermittlung an Drittstaaten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 zu informieren.