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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1051 ABGB

Drey u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Tauschvertrage.

In forceOfficial text

Ist keine Zeit zur Uebergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Theile ein Versehen zur Last; so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (§§. 1048 – 1050) auf den Zeitpunct der Uebergabe selbst anzuwenden; in so fern die Parteyen nicht etwas Anderes festgesetzt haben.