ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1052 ABGB
Drey u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Tauschvertrage.
Wer auf die Übergabe dringen will, muß seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mußten.
Amendment history
- In Kraft seit 1917-01-01