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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1116 ABGBc) Aufkündigung;

5) Auflösung des Bestandvertrages:

In forceOfficial text

In so fern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch durch besondere Vorschriften bestimmt ist, muß derjenige, welcher den Vertrag aufheben will, dem Andern die Pachtung sechs Monathe; die Miethung einer unbeweglichen Sache vierzehn Tage; und einer beweglichen vier und zwanzig Stunden vorher aufkündigen, als die Abtretung erfolgen soll.

Amendment history
  • In Kraft seit 1917-01-01