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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1116a ABGB

5) Auflösung des Bestandvertrages:

In forceOfficial text

Durch den Tod eines der vertragschließenden Teile wird der Bestandvertrag nicht aufgehoben. Wohnungsmieten können jedoch, wenn der Mieter stirbt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters wie von dem Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden.