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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1162d ABGB

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

In forceOfficial text

Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 1162a und 1162b müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.